Wohnungskosten

Wohnungskosten

Für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in der Stadt Fürth übernimmt die Stadt Fürth die angemessenen Wohnungskosten. Die Prüfung der Angemessenheit dieser Wohnungskosten führt das Jobcenter Fürth durch. Diese Prüfung betrachtet die Energiekosten einerseits und die Kaltmiete zusammen mit den restlichen Betriebskosten andererseits getrennt. Unter Energiekosten zählen die Kosten zum Heizen der Wohnung als auch zur Bereitung von Warmwasser, nicht jedoch die Kosten zum Kochen und Backen oder Haushaltsstrom.

Haushaltsstrom zählt nur dann anteilig zu den Energiekosten, soweit er zum Heizen der Wohnung oder zur Bereitung von Warmwasser dient.

Für die Angemessenheit der Energiekosten gibt es keine festen Grenzen. Erst bei wesentlicher Überschreitung der durchschnittlichen Energiekosten kann eine Aufforderung erfolgen, Energie effizienter zu nutzen, und sich zur Einsparung von Energie beraten zu lassen. Die durchschnittlichen Energiekosten finden sich im bundesweiten Spiegel der Heizkosten (Heizspiegel (http://www.heizspiegel.de/)). Die Erstellung und Publikation des Spiegels fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Er erfasst Gebäude ab 100 Quadratmetern Wohnfläche.

Qualifizierter Mietenspiegel

Die Angemessenheit der Wohnungskosten leitet die Stadt Fürth vom qualifizierten Mietenspiegel ab. Ein Mietenspiegel verliert den Status „qualifiziert“ nach zwei Jahren. Die Beibehaltung diesen Status erfordert entsprechende Aktualisierung. Die Stadt Fürth hat erstmalig einen qualifizierten Mietenspiegel im Juni 2014 aufgestellt und verabschiedet. Dem lag eine Datenerhebung vom Herbst 2013 (September – Dezember) zu Grunde. Die Erstellung wurde wissenschaftlich begleitet.

Im Juli 2016 schrieb die Stadt Fürth entsprechend den qualifizierte Mietenspiegel fort. Dafür wählte sie die Option der Anwendung des allgemeinen Index der Lebenshaltungskosten der Bundesrepublik Deutschland an Stelle einer stichprobenartigen Erhebung der lokalen Entwicklung der Mieten. Diese Option ist nur zur ersten Fortschreibung zulässig. Entsprechend muss für den Mietenspiegel 2018 eine neue Ehebung erfolgen.

Im Juli 2018 trat der Mietspiegel 2018 in Kraft. Es ist wieder ein qualifizierter Mietspiegel. Die Datenerhebung erfolgte im Herbst 2017 (September – Dezember). Ein Institut hat die Erstellung durchgeführt und der Stadt vorgeschlagen, im Auftrag der Stadt.

Angemessenheit

Angemessene Wohnungskosten seit Oktober 2018

Im September 2018 hat die Stadt Fürth die Grenzen der Angemessenheit der Wohnungskosten neu festgesetzt, zum 01.10.2018. Dafür bildete eine neue Erhebung der Mieten die Grundlage.

Kosten der Unterkunft 2018

Haushaltsgröße01.10.18
PersonenMax.Wohnfläche m²
150417
265460
375533
490676
5105824
6120806
7135942
81501060
angemessene Kosten der Unterkunft ab Oktober 2018, inklusive kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser

Angemessene Wohnungskosten zwischen Dezember 2016 und September 2018

Im Juli 2016 hat sich die Stadt Fürth zunächst geweigert, diese Grenze der Angemessenheit fortzuschreiben, obwohl sie den qualifizierten Mietenspiegel fortgeschrieben hat. Im Gegensatz dazu schrieb die Nachbarstadt Nürnberg den qualifizierten Mietenspiegel mit deutlich höheren Preissprüngen im Juni 2016 fort. Sie wählte eine stichprobenartige Erhebung der lokalen Entwicklung der Mieten. Auch sie verzichtete auf eine Anpassung der Grenzen der Angemessenheit der Wohnungskosten.

Im November 2016 überraschte die Stadt Fürth mit einer Fortschreibung dieser Grenzen der Angemessenheit der Wohnungskosten, zum 01.12.2016. Dieser Fortschreibung liegt ein weiteres Gutachten zu Grunde. Dieses stellte deutliche Mietsteigerungen bei Wohnungen für eine Person fest. Dagegen war die Entwicklung der Mietpreise für Haushalte von mehreren Personen vor allem von der Entwicklung der Betriebskosten getrieben.

Kosten der Unterkunft 2016

Haushaltsgröße01.12.16
PersonenMax.Wohnfläche m²
150390
265439
375502
490600
5105701
6120806
7135908
81501006
angemessene Kosten der Unterkunft ab Dezember 2016 bis September 2018, inklusive kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser

Angemessene Wohnungskosten zwischen Juli 2014 und November 2016

Im Juni 2014 hat die Stadt Fürth die Grenzen der Angemessenheit einer Wohnung für Bezieher von Leistungen nach SGB II (umgangssprachlich: Hartz IV) festgesetzt, abgeleitet vom qualifizierten Mietenspiegel 2014.

Kosten der Unterkunft 2014

Haushaltsgröße01.07.14
PersonenMax.Wohnfläche m²
150348
265431
375492
490589
5105689
6120791
7135892
8150989
angemessene Kosten der Unterkunft ab Ende Juni 2014 bis November 2016, inklusive kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser

Angemessene Wohnungskosten zwischen 2009 und Juni 2014

Im Jahr 2009 hat die Stadt Fürth die Grenzen der Angemessenheit einer Wohnung für Bezieher von Leistungen nach SGB II (umgangssprachlich: Hartz IV) festgesetzt, abgeleitet vom (einfachen) Mietenspiegel 2009.

Kosten der Unterkunft 2009

Haushaltsgröße2009
PersonenMax.Wohnfläche m²
150300
265365
375435
490500
5105580
6120650
7135720
8150790
angemessene Kosten der Unterkunft ab 2009 bis Juni 2014, inklusive kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser

Fürther ErwerbslosenInitiative (FEI)

Fürther ErwerbslosenInitiative

Über Uns

Die Fürther ErwerbslosenInitiative trifft sich zum Erfahrungs- und Informationsaustausch. Ferner planen wir Veranstaltungen und werten diese aus. Wir sind Erwerbslose in Fürth.

Bisher haben wir uns getroffen im

  • Sozialzentrum Fürth-Ost der Arbeiterwohlfahrtsorganisation (AWO),
  • multikulturellen Frauentreff,
  • privat bei unseren Mitgliedern,
  • buddhistischen Zentrum,
  • Infoladen Benario und
  • Welthaus Fürth.

Meist monatlich treffen wir uns nun im Weltladen (https://www.welthaus-fuerth.de/ ) in der Gustavstrasse 31 in 90762 Fürth.

Wir beteiligen uns am Fürther Sozialforum (http://www.fuerther-sozialforum.de/ ). Mit diesem organisieren wir auch Veranstaltungen, Kundgebungen, u.a.m. Ein Beispiel solcher gemeinsamen Veranstaltungen ist das Jahresgespräch mit der Geschäftsleitung des Jobcenters.

Politische Orientierung

Bindung an Parteien oder gesellschaftliche Gruppen lehnen wir ab. Wir unterscheiden uns in politischer Gesinnung und Weltanschauung. Daher betonen wir als Grundlage die Akzeptanz von Demokratie, den Grundwerten unserer Verfassung und den gegenseitigen Respekt, unabhängig der Nationalität.

Kooperation und Austausch

Dennoch schätzen wir den Kontakt, Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Gruppen in der Städteachse Fürth-Nürnberg:

Unsere Gruppe entstand im Jahr 2009. Wir sind aus dem Fürther Sozialforum hervor gegangen.

Aufbaustatus der Website

Diese Website ist noch im Aufbau. Sehe Dich später später wieder um für Aktualisierungen und Ergänzungen.

Weitere Informationen

  • Ältere Beiträge findest Du unter http://www.dieFEI.de/ .
  • Veranstaltungsankündigungen und unsere Treffen findest Du im Kalender dieser Site.

Existenzminimum

Existenzminimum

Der Begriff Existenzminimum steht noch nicht fest. Dementsprechend verstehen verschiedene Personen und Organisationen auch Unterschiedliches unter diesem Begriff. Er steht lose in Verbindung mit dem Begriff der Armut.

Armut

Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften unterschieden zwischen relativer Armut und absoluter Armut. Diese sind sich darin einig, dass bei 20% des nationalen Durchschnittseinkommens pro Kopf der Bevölkerung die Grenze zu relativer Armut erreicht wird. In der EU gilt die Grenze von 60% des nationalen Einkommens pro Kopf der Bevölkerung als Grenze zur Armutsgefährdung. Auf Grund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten in verschiedenen Staaten und Regionen ist absolute Armut an verschiedenen Orten auch verschieden. Viele Staaten haben diese nicht definiert. So auch die Bundesrepublik Deutschland.

Existenzminimum gemäß Bundesregierung

Die Bundesregierung hat sich erstmalig in einem Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 festgelegt, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Lebensbedarf das Existenzminimum darstelle. Nach deren Auffassung sei dies die Grenze der absoluten Armut.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum steuerfreien Existenzminimum vom 25.09.1992 (2 BvL 5, 8, 14/91) hat der Bundestag die Bundesregierung im Frühjahr 1995 verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen (Bundestagsdrucksache 13/1558, Plenarprotokoll 13/42). Der erste dieser Berichte wurde Anfang 1995 vorgelegt (Bundestagsdrucksache 13/381 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/003/1300381.pdf). Diese Berichte dokumentieren die Prognose der Bundesregierung der Entwicklung des Existenzminimums der folgenden zwei Jahre.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung begonnen, alle fünf Jahre eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu erheben. Das Bundesamt für Statistik führt diesen Auftrag durch. Diese zieht der Gesetzgeber im gleichen Rhythmus inzwischen zur Festsetzung der Regelbedarfe nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2017/BJNR315910016.html) nun heran. In den Jahren dazwischen werden diese Bedarfe nach einem Mischindex fortgeschrieben (§28a SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__28a.html). In diesen fliesst die Preisentwicklung der relevanten Güter mit einem Gewicht von 70% und die Entwicklung der Nettolöhne mit einem Gewicht von 30% ein. Das Bundesamt für Statistik ermittelt diese Indizes der relevanten Güter als auch der Nettolöhne.

Existenzminimum gemäß Bundesverfassungsgericht

Demgegenüber hat das Gericht klar gestellt, dass diese Auffassung unzutreffend sei. Die gesellschaftliche Teilhabe gehöre ebenfalls zwingend zum Existenzminimum. Die Rechtsprechung bezeichnet dies nun auch als sozio-kulturelles Existenzminimum. Die damalige Definition der Bundesregierung habe dies nicht ausreichend bei ihrer Festlegung von Lebensbedarfen berücksichtigt. Das Gericht hat auf eine eigene Festlegung verzichtet. Stattdessen verlangte es vom Gesetzgeber, bei künftigen Neufestsetzungen auch Kontrollen durchzuführen. Diese Prüfungen sollen die benannten Bedenken der Gerichts ausräumen bzw. bestätigen.

In einem anderen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht am 25.09.1992 (2 BvL 5, 8, 14/91) festgelegt, dass das Existenzminimum frei von Einkommensteuer bleiben muss. Daher passt der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz seit 1996 jährlich an, hinsichtlich Grundfreibetrag (§32a EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html). Aus dem gleichen Grund passt er Kinderfreibetrag im EStG und Kindergeld an, wenn gleich seltener. Insbesondere müssen diese Werte mindestens die Höhe der Sozialhilfe erreichen.

Existenzminimum im Zivilrecht

Im Zivilrecht legt die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (§850c ZPO) das Existenzminimum fest. Eine Aktualisierung und Veröffentlichung erfolgt alle zwei Jahre. Diese Publikation gliedert ihre Tabellen nach Einkommen und Anzahl Personen mit Unterhaltsanspruch. Abweichend können Gerichte im konkreten Einzelfall Erhöhungen festsetzen. Beispielhafte Gründe für solche Abweichungen sind Werbungskosten als pendelnder Arbeitnehmer oder Hilfsmittel eines körperlich Behinderten. Aber Pfändung darf keine sozialrechtliche Bedürftigkeit auslösen.