Existenzminimum
Der Begriff Existenzminimum steht noch nicht fest. Dementsprechend verstehen verschiedene Personen und Organisationen auch Unterschiedliches unter diesem Begriff. Er steht lose in Verbindung mit dem Begriff der Armut.
Armut
Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften unterschieden zwischen relativer Armut und absoluter Armut. Diese sind sich darin einig, dass bei 20% des nationalen Durchschnittseinkommens pro Kopf der Bevölkerung die Grenze zu relativer Armut erreicht wird. In der EU gilt die Grenze von 60% des nationalen Einkommens pro Kopf der Bevölkerung als Grenze zur Armutsgefährdung. Auf Grund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten in verschiedenen Staaten und Regionen ist absolute Armut an verschiedenen Orten auch verschieden. Viele Staaten haben diese nicht definiert. So auch die Bundesrepublik Deutschland.
Existenzminimum gemäß Bundesregierung
Die Bundesregierung hat sich erstmalig in einem Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 festgelegt, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Lebensbedarf das Existenzminimum darstelle. Nach deren Auffassung sei dies die Grenze der absoluten Armut.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum steuerfreien Existenzminimum vom 25.09.1992 (2 BvL 5, 8, 14/91) hat der Bundestag die Bundesregierung im Frühjahr 1995 verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen (Bundestagsdrucksache 13/1558, Plenarprotokoll 13/42). Der erste dieser Berichte wurde Anfang 1995 vorgelegt (Bundestagsdrucksache 13/381 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/003/1300381.pdf). Diese Berichte dokumentieren die Prognose der Bundesregierung der Entwicklung des Existenzminimums der folgenden zwei Jahre.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung begonnen, alle fünf Jahre eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu erheben. Das Bundesamt für Statistik führt diesen Auftrag durch. Diese zieht der Gesetzgeber im gleichen Rhythmus inzwischen zur Festsetzung der Regelbedarfe nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG https://www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2017/BJNR315910016.html) nun heran. In den Jahren dazwischen werden diese Bedarfe nach einem Mischindex fortgeschrieben (§28a SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__28a.html). In diesen fliesst die Preisentwicklung der relevanten Güter mit einem Gewicht von 70% und die Entwicklung der Nettolöhne mit einem Gewicht von 30% ein. Das Bundesamt für Statistik ermittelt diese Indizes der relevanten Güter als auch der Nettolöhne.
Existenzminimum gemäß Bundesverfassungsgericht
Demgegenüber hat das Gericht klar gestellt, dass diese Auffassung unzutreffend sei. Die gesellschaftliche Teilhabe gehöre ebenfalls zwingend zum Existenzminimum. Die Rechtsprechung bezeichnet dies nun auch als sozio-kulturelles Existenzminimum. Die damalige Definition der Bundesregierung habe dies nicht ausreichend bei ihrer Festlegung von Lebensbedarfen berücksichtigt. Das Gericht hat auf eine eigene Festlegung verzichtet. Stattdessen verlangte es vom Gesetzgeber, bei künftigen Neufestsetzungen auch Kontrollen durchzuführen. Diese Prüfungen sollen die benannten Bedenken der Gerichts ausräumen bzw. bestätigen.
In einem anderen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht am 25.09.1992 (2 BvL 5, 8, 14/91) festgelegt, dass das Existenzminimum frei von Einkommensteuer bleiben muss. Daher passt der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz seit 1996 jährlich an, hinsichtlich Grundfreibetrag (§32a EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html). Aus dem gleichen Grund passt er Kinderfreibetrag im EStG und Kindergeld an, wenn gleich seltener. Insbesondere müssen diese Werte mindestens die Höhe der Sozialhilfe erreichen.
Existenzminimum im Zivilrecht
Im Zivilrecht legt die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (§850c ZPO) das Existenzminimum fest. Eine Aktualisierung und Veröffentlichung erfolgt alle zwei Jahre. Diese Publikation gliedert ihre Tabellen nach Einkommen und Anzahl Personen mit Unterhaltsanspruch. Abweichend können Gerichte im konkreten Einzelfall Erhöhungen festsetzen. Beispielhafte Gründe für solche Abweichungen sind Werbungskosten als pendelnder Arbeitnehmer oder Hilfsmittel eines körperlich Behinderten. Aber Pfändung darf keine sozialrechtliche Bedürftigkeit auslösen.